Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
So unterstützen wir Sie
-
Wir helfen Ihnen, die Nachhaltigkeitsregulatorik in Bezug auf Planung, Prozesse, Governance-Systeme und Berichterstattung einzuhalten. Erfahren Sie, wie!
Mehr erfahren
Andreas Rieß: Nein. Um einen „Trickle-down“- oder Dominoeffekt von Berichtsanforderungen für kleinere Unternehmen entlang der Lieferkette zu reduzieren, wird im Omnibus-Entwurf eine maximale Obergrenze festgelegt. Demnach dürfen im VSME nur noch rund 100 Datenpunkte von den Firmen abgefragt werden. Der freiwillige Standard wird damit zu einer Art Schutzschild oder einem „Wertschöpfungsketten-Limit“ für nicht in den Anwendungsbereich der CSRD fallende Unternehmen.
Gibt es Erleichterungen für Firmen, die nach Omnibus weiter unter die CSRD fallen?
Ev Bangemann: Für Firmen, die erstmals ab 2025 nach der CSRD Bericht erstatten müssten, wurde ein „Stop the clock“-Mechanismus eingeführt. Das heißt, dass sich die Berichtspflichten für Unternehmen, die noch nicht mit der Umsetzung der CSRD begonnen haben, um zwei Jahre verschieben. Außerdem werden die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) für die Berichterstattung von Unternehmen zu Umweltbezogenem, Sozialem und Unternehmensführung (ESG) überarbeitet. Dabei soll die Anzahl der bislang rund 1.000 Datenpunkte deutlich reduziert werden.
Welche weiteren wesentlichen Erleichterungen sind im ersten Omnibus-Entwurf noch geplant?
Andreas Rieß: Große Unternehmen sollen entlastet werden, indem das erste Anwendungsjahr des EU-Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) um ein Jahr auf 2028 - für am oder nach dem 1. Januar 2029 beginnende Geschäftsjahre - verschoben wird. Zudem sollen sie ihre Sorgfaltspflichten vorrangig gegenüber direkten Geschäftspartnern ausüben. Unternehmen, die weiter hinten in der Lieferkette stehen, sollen dagegen nur noch dann genauer überprüft werden, wenn sogenannte plausible Informationen über einen Menschenrechtsverstoß vorliegen. Dieses Vorgehen ähnelt dem, was wir bereits jetzt aus dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz kennen. Außerdem wird der Prüfzyklus von einem auf fünf Jahre verlängert. Darüber hinaus wird noch der CBAM (Carbon Adjustment Mechanism) adressiert und danach sollen mehr als 90 Prozent der KMU, die weniger als 50 Tonnen Stahl, Eisen, Düngemittel, Zement und Aluminium aus Drittstaaten importieren, nicht mehr die dafür ursprünglich vorgegebene Kohlendioxid-Grenzabgabe berechnen müssen.
Und bei der EU-Taxonomie?
Andreas Rieß: Die Berichtspflichten nach Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung werden verringert und auf Unternehmen mit mehr als 450 Millionen EUR beschränkt. Für Unternehmen bis 450 Millionen EUR, die im Anwendungsbereich der CSRD sind, ist im Omnibus-Entwurf eine freiwillige Taxonomie-Berichterstattung vorgesehen. Zudem werden ein Wesentlichkeitskonzept eingeführt, die Meldebögen vereinfacht und die Datenpunkte deutlich verringert.
Wie geht es nun mit der Omnibus-Initiative in Brüssel weiter?
Andreas Rieß: Die Omnibus-Vorschläge gehen nun an das Europäische Parlament und den Europäischen Rat, die darüber beraten und entscheiden werden. Die geplanten Änderungen der Richtlinie über Nachhaltigkeitsberichterstattung, der Richtlinie über Sorgfaltspflichten und des CO2-Grenzausgleichssystems treten in Kraft, sobald die beiden gesetzgebenden Organe eine Einigung erzielt haben und diese im Amtsblatt veröffentlicht wurden. Die Kommission verlangt, dass beide Organe das Omnibus-Paket vorrangig behandeln. Das wurde für den „Stop the clock“-Mechanismus bereits beherzigt. Die inhaltlichen Änderungen zur EU-Taxonomie erwarten wir bereits Ende Juni 2025. Für die inhaltliche Ausgestaltung der Omnibus-Vorschläge erwarten wir längere Diskussionen, sodass mit einem Abschluss des Verfahrens erst nach dem Herbst 2025 zu rechnen ist. Die überarbeitete CSRD muss dann zeitnah in nationales Recht umgesetzt werden beziehungsweise bestehende Umsetzungen sollen überarbeitet werden. Um Rechtssicherheit zu erzielen, sollte dies noch bis Ende des Jahres erfolgen. In Deutschland liegt für die Umsetzung der CSRD bislang weiterhin nur ein Regierungsentwurf vor. Andere Länder wie Frankreich, Irland oder Italien haben sie bereits umgesetzt.